Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Haftungsausschluss für den Verkauf von Schlangen aus privater Hobbyzucht in der Schweiz von Daniel Zimmer SNAKEREEF
§1 Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Verkauf von Schlangen aus der privaten Hobbyzucht des Verkäufers Daniel Zimmer und regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer in der Schweiz.
1.2 Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt oder die Schlange ausliefert.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Ein längere Reservierung erfolgt ausschließlich gegen Tätigung einer Anzahlung durch den Käufer. Diese Anzahlung wird nicht zurück erstattet sollte der Käufer vom Vertag zurücktreten.
3.2 Die Zahlung erfolgt per Vorkasse, PayPal oder Barzahlung bei Abholung.
§4 Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Schlange an den Käufer oder dessen Beauftragten über.
4.2 Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen oder andere Umstände, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, verursacht werden.
§5 Gewährleistung und Haftung
5.1 Der Verkäufer garantiert, dass die zum Verkauf angebotenen Schlangen gesund, futterfest und artgerecht gehalten wurden. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen.
5.2 Der Käufer ist verpflichtet das Tier artgerecht zu halten und zu versorgen.
5.3 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Haltung, Pflege oder Handhabung der Schlange durch den Käufer verursacht werden.
5.4 Der Verkäufer übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit des Geschlechts oder der Farbvariante der verkauften Schlangen.
§6 Schlussbestimmungen
6.1 Es gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§7 Ausfuhr der Tiere aus der Schweiz
7.1 Morelia Spilota ist CITES Anhang 2 pflichtig. CITES ist auch als Washingtoner Artenschutzübereinkommen bekannt. Der Handel mit diesen Arten ist geregelt und erfordert die Ausstellung von CITES-Exportgenehmigungen oder -Bescheinigungen.
7.2 Sollte eine Ausfuhr der von SNAKEREEF gekauften Tiere geplant sein, ist alleine der Käufer für die Beantragung und Beschaffung der Dokumente verantwortlich. Solange nicht anderes vereinbart und schriftlich festgehalten wurde.